Kassenbon

Ein Kassenbon oder Kassenzettel, österreichisch sowie schweizerisch bekannt als Kassabon, ist die mehrfach verwendete Bescheinigung jener Bezahlung eines Einkaufs oder einer Dienstleistung. Die Voraussetzungen für eine Bon oder Rechnung werden hinwieder in jener Regel nicht erfüllt.

Format sowie Material


Dieser Kassenbon wird in dieser Regel ad hoc erzeugt, womit im Rahmen von robusten und günstigen Druckverfahren mittels wartungsarmer Bondrucker schmale Endlosrollen, oft mit den Breiten 57 mm oder 80 mm (womit die Rollen bis zu 0,5 mm auf Untermaß geschnitten werden), bedruckt werden.
Seit Ende des 20. Jahrhunderts kommt in erster Linie jener Thermodirektdruck zum Arbeitseinsatz, bei dem Rollen aus Thermopapier verwendet werden. Zum Teil altert Thermopapier ganz schnell. Das Schriftbild ausgewaschen allmählich unter Licht- sowie Wärmeeinfluss oder wird mithilfe Fremdstoffe nach und nach aufgelöst. Abhängig vom verwendeten Thermopapier mag jener Kassenbon gesundheitsschädliche Stoffe wie Bisphenol A inkludieren, was bei Berührung mit dem Papier über die Haut aufgenommen wird.

Rechtliches


Weder die gesetzlichen Bestimmungen dieser Bon im Beachtung auf das Schriftformgebot (§ 368 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB) noch die die Anforderungen jener Rechnung in Bezug auf Name sowie Anschrift (§ 14 Abs. 4 Nr. 1UStG) werden erfüllt.

Sehr wohl werden Kassenbons bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 ? (inkl. USt), diese die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllen, als Kleinbetragsrechnung erwiesen. Hier müssen Unternehmer als Leistungsempfänger darauf respektieren, dass während der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist die Lesbarkeit unter anderem bei jener Verwertung von Thermopapier gewährleistet bleibt sowie der Inhalt unversehrt überdauert (§ 14b Abs. 1 Satz 1-4 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz UStG). Gewährleistet wird dies mittels eine Kopie auf normales Papier. Eine Aufbewahrung des Kassenbons ist dann nicht mehr unentbehrlich (Abschnitt 14b.1. Abs. 5 Satz 3 u. 4 UStAE).
Im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen muss jener Käufer in gleichen Abständen den Aneignung eines Gegenstandes belegen. Die Argumentation dafür ist nicht notwendigerweise mit dem Bon verbunden. Die wesentlichen Umstände des Kaufes können ansonsten permanent anderweitig nachgewiesen werden (beispielsweise per Kartenzahlungsbeleg). Eine anderweitige Vereinbarung würde den Käufer stets unangemessen benachteiligen (bspw. bei Verwendung von AGB durch § 307 BGB).

Bewirtungsbeleg


Bei Bewirtungsaufwendungen ist jener Kassenbon - dieser in dem Fall den umsatzsteuerlichen Vorschriften genügen sollte - oder eine alternative maschinell erstellte und in dieser Kasse registrierte Rechnung notwendig, da die Aufwendungen andernfalls steuerlich nicht absetzbar sind (R 4.10 Abs. 8 EStR 2012).

Inhalt


Vorderseite


Kassenbons umschließen aber und abermal die notwendigen Angaben einer Kleinbetragsrechnung, selektiv ebenso die Angaben für eine Rechnung ab 250,01 ? / CHF 400 (mit Ausnahme der Angabe des Leistungsempfängers) sowie eine zusätzliche Empfangsbestätigung der Zahlung. Bei unbarer Zahlung wird das Zahlungsprotokoll bestimmte Aspekte selbst direkt auf dem Kassenbon ausgedruckt. Ebenso werden sie fast nie hier und zu Marketingzwecken genutzt circa beispielsweise mit aufgedruckten Coupons zu weiteren Einkäufen zu motivieren.

Sprechender Kassenbon


Anstatt nur die Warengruppe zu benennen, werden in diesen Tagen oft die Verkaufsdaten eines Artikels auf dem Kassenbon vollständig wiedergegeben.

Rückseite



  • Teilweise werden im Ãœbrigen die Rückseiten der Kassenbons genutzt

  • •für Ermächtigungen bei unbaren Zahlungen (Deutschland, Österreich).

  • •für Hinweise auf bestimmte Bedingungen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Anmerken zur Garantie oder Gewährleistung.

  • •für Marketingzwecke.



Trivia


Dieser Ausspruch "Ist gebongt!" ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für Zustimmung, circa mit jener Aussagekraft "Das geht in Ordnung!" oder "Habe ich verstanden!" Die Entstehen des Wortes bezieht sich auf die Aufnahme eines Artikels auf den Kassenbon oder die Eingabe bei einer Registrierkasse.

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